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ZOV – 2/2015

Notwendige Beachtung des Kindeswohls zur Bestimmung des sachfremden Zwecks für die Einweisung in Kinder- und Jugendheime der DDR und bei der Feststellung eines groben Missverhältnisses zwischen Grund und Rechtsfolgen der Einweisung

Von Rechtsanwalt Dr. JOHANNES WASMUTH, München