Über uns

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Initiativgruppe „Geschlossener Jugendwerkhof Torgau“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Torgau und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Torgau eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Errichtung und Betreuung der Gedenkstätte Geschlossener Jugendwerkhof Torgau in den zur Verfügung stehenden baulichen Anlagen des ehemaligen Geschlossenen Jugendwerkhofs Torgau.

Der Verein soll am historischen Ort des Geschlossenen Jugendwerkhofs das Gedenken an die Opfer mit wissenschaftlicher Aufarbeitung und Dokumentation sowie historisch-politischer Bildungsarbeit verbinden.

Der Verein fördert:     

– wissenschaftliche Aufarbeitung und Dokumentation der Geschichte repressiver Heimerziehung in der DDR

– Sicherung und Erschließung von einschlägigen Quellen und Materialien zum Themenbereich DDR-Heimerziehung

– gegenständliche Ausstellung(en) musealen Charakters

– historisch-politische Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Aufarbeitung der SED-Diktatur mit Schwerpunkt DDR-Heimerziehung

– qualifizierte Angebote im Bereich von historisch-politischer Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger sowie universitärer, schulischer und außerschulischer Bildungsprogramme

– die Begegnungsarbeit von Betroffenen der DDR-Heimerziehung am historischen Ort

– den Kontakt und den wechselseitigen Austausch von und mit Zeitzeugen insbesondere von Betroffenen der DDR-Heimerziehung und deren Angehörigen

– die Begleitung und Unterstützung von Betroffenen bei ihrer persönlichen Schicksalsklärung und der Aufarbeitung persönlicher Erfahrungen in den Heimen der DDR

– die Vermittlung von Forschungsergebnissen auf geeignete Weise, insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen, Seminare, Ausstellungen und Publikationen

– die Zusammenarbeit mit vergleichbaren Einrichtungen, Aufarbeitungsinitiativen und Opferverbänden im In- und Ausland

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mittel des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Beiträge

  1. Der Jahresbeitrag wird jährlich durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Der Beitrag ist in der Regel bis zum 31.03. zu entrichten.
  3. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
  4. Die Mitgliederversammlung kann über beitragsfreie Mitgliedschaften entscheiden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein gehören sowohl fördernde als auch ordentliche Mitglieder an.
  2. Als Mitglied können dem Verein jede natürliche oder juristische Person, jeder rechtsfähige Verein sowie Organisationen beitreten, sofern die Mitgliedschaft eine Förderung der Vereinszwecke erwarten lässt.
  3. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Mit der Beitrittserklärung bekennt sich das aufzunehmende Mitglied zu den Zielen des Vereins und seiner Satzung.
  4. Die Mitgliedschaft wird erworben durch mündlichen oder schriftlichen Antrag und dessen Annahme durch den Vorstand.
  5. Das Mitglied verpflichtet sich, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu zahlen.
  6. In begründeten Ausnahmefällen können Mitglieder auf Antrag von der Beitragszahlung befreit werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  7. Die Mitgliedschaft erlischt
    – durch Tod,
    – durch schriftliche Austrittserklärung,
    – durch Ausschluss bei Vorliegen eines Grundes, insbesondere wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder Geschäftsordnung verstößt,
    – wenn in zwei zurückliegenden Jahren trotz Mahnung kein Beitrag gezahlt wurde.
  8. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, nachdem dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und muss bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  9. Neben ordentlichen Mitgliedern können auf Beschluss der Mitgliederversammlung auch Ehrenmitglieder aufgenommen werden.

§ 6 Organe

Organe des Verein sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand
  3. die Beauftragten für Betroffene

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen die Einberufung verlangt oder das Interesse des Vereins dies erfordert.
  3. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch schriftliche Einladungen mindestens vier Wochen (Datum des Poststempels) vor dem Versammlungstermin mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.
  4. Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird die endgültige Tagesordnung durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle vorliegenden Anträge, insbesondere über
    – die Satzung und Satzungsänderungen,
    – die Geschäftsordnung und Geschäftsordnungsänderungen,
    – die Wahl des Vorstandes
    – die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    – die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    – die Auflösung des Vereins,
    – die Wahl der Kassenprüfer
  6. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine Beschlussfassung durch Briefwahl herbeiführen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß anberaumt worden ist. Beschlüsse werden von den anwesenden Mitgliedern durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  8. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge mit Begründung zusammen mit der Einladung und der vorläufigen Tagesordnung allen Mitgliedern schriftlich zugeleitet wurden. Bei der Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist gleichzeitig ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
  9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll liegt für alle Mitglieder zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der Gedenkstätte aus.

§ 8 Vorstand

  1. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/in sowie einem weiteren Mitglied. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in, von denen jeder Einzelbefugnis hat.
  3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt gegebenenfalls über diese Amtszeit hinaus bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  4. Die Bestellung des Vorstandes ist gemäß § 27 Abs. 2 BGB jederzeit auf den Fall beschränkt widerruflich, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
  5. Der Vorstand leitet und vertritt den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit.
  7. Über die Vorstandsbeschlüsse ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Alle Protokolle sind für die Mitglieder zugänglich zu machen.
  8. Auf der Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Tätigkeitsbericht vorzulegen und zur Diskussion zu stellen.
  9. Die Vorstandsmitglieder können einen Anspruch auf Auslagenersatz (Telefon-, Porto-, Fahrtkosten) geltend machen. Über die Höhe der Erstattung bedarf es eines mehrheitlichen Beschlusses des Vorstandes.
  10. Der Vorstand kann bei Bedarf einen Geschäftsführer berufen. Die Berufung erfolgt durch mehrheitlichen Beschluss.

§ 9 Beauftragte

  1. Dem Vorstand stehen die Beauftragten für Betroffene von DDR-Heimerziehung des Vereins zur Seite. Die Beauftragten setzen sich zusammen aus drei Betroffenen der DDR-Heimerziehung aus den Reihen der Vereinsmitglieder, wobei mindestens ein Betroffener kein ehemaliger GJWH-Insasse sein sollte. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig..
  2. Die Beauftragten fungieren ausschließlich als Ansprechpartner für die Betroffenen von DDR-Heimerziehung im Verein.
  3. Die Beauftragten sind bei Angelegenheiten der Betroffenen, mindestens jedoch einmal im Jahr vom Vorstand zu hören.
  4. Die Beauftragten üben ihr Amt unabhängig voneinander aus und haben beratende Funktion gegenüber dem Vorstand.
  5. Die Mitgliederversammlung kann den Beauftragten Aufgaben übertragen.

§ 10 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen des Vereins einem gemeinnützigem Verein, der auf Landesebene tätig ist, zu übertragen.

Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes gefasst werden.

aktuelle Fassung: Torgau, den 12. November 2016