Über uns

Kapitalentschädigung/ SED-Opferrente

Im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz ist auch der Umfang der Kapitalentschädigung geregelt. Die Kapitalentschädigung beträgt 306,78 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat, den ein Jugendlicher im Geschlossenen Jugendwerkhof war.

Voraussetzung für die finanzielle Entschädigungsleistung ist die erfolgreiche strafrechtliche Rehabilitierung für die Zeit, die im GJWH Torgau verbracht wurde.

Besondere Zuwendung für Haftopfer

Eine weitere durch das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (§ 17a StrRehaG) geregelte Entschädigungsleistung betrifft die so genannte „Opferpension“ in Höhe von 300 Euro monatlich.

Für die „Opferpension“ müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • erfolgreiche strafrechtliche Rehabilitierung,
  • mindestens 90 Tage im GJWH Torgau,
  • besonders beeinträchtigte wirtschaftliche Lage.

Die Einkommensgrenze liegt bei Alleinstehenden derzeit bei 1.212 Euro und bei Verheirateten oder in einer Partnerschaft Lebenden bei 1.616 Euro monatlich, wobei das Einkommen des Ehegatten/Partners unberücksichtigt bleibt. (Stand: 1. Januar 2016)

Ausgeschlossen von der „Opferpension“ sind:

  • Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtstaatlichkeit verstoßen oder die in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht haben. Es erfolgte eine Überprüfung auf Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter des MfS.
  • Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist (Beschluss vom 11.03.2011; Az.: 7 A 11442/10.OVG).